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Nach deutschem Steuerrecht muss jedes Unternehmen, das in Deutschland Renovierungs- und Bauleistungen erbringt, sein Gewerbe beim örtlichen Finanzamt anmelden. Das Unternehmen erhält dann eine Steuernummer und kann auch eine Befreiung von der in unseren westlichen Nachbarländern geltenden Baustellenabgabe, der Freistellung (vollständiger Name: Freistellungsbescheinigung), beantragen. Erfahren Sie, was Sie über die Bausteuer in Deutschland wissen müssen.
Jeder Inhaber eines Unternehmens, das in Deutschland Bauleistungen erbringt, muss einen Antrag auf Freistellung, d. h. Befreiung von der Gebäudesteuer, stellen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die Geschäftstätigkeit formell registriert ist. Die deutschen Behörden berücksichtigen nur den tatsächlichen Ort der Erbringung der betreffenden Leistungen. In der Praxis erweist sich die Gewährung einer Freistellung für ein Unternehmen in der Regel als reine Formalität. Grundsätzlich kann die Freistellung von jedem Unternehmen in Anspruch genommen werden, das einen Antrag bei den deutschen Behörden stellt und nachweisen kann, dass keine offenen Rückstände oder andere ungelöste Probleme mit dem örtlichen Finanzamt bestehen.
Warum lohnt es sich, die Freistellung zu beantragen, wenn man ein Bauunternehmen in Deutschland betreibt? Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die deutsche Bauabzugsteuer 15 Prozent des Bruttowertes jeder Rechnung beträgt, wenn der Unternehmer, der sie ausstellt, keine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung besitzt. Wenn das Unternehmen keine solche Befreiung vorweisen kann, ist es daher Aufgabe des Auftraggebers, die fällige Steuer von jeder ausgestellten Rechnung abzuziehen und dann die entsprechende Meldung einzureichen und die Steuer an das deutsche Finanzamt abzuführen. Bei der Erbringung von Bauleistungen im Ausland ist es daher ratsam, die Freistellung zu beantragen – auf diese Weise muss sich der Unternehmer nicht um den Steuerabzug kümmern.
Wenn Sie eine Freistellung von der Gebäudesteuer in Deutschland erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag beim deutschen Finanzamt stellen. Dieser sollte auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgefüllt werden und die erforderlichen Unterlagen enthalten. In Polen registrierte Bauunternehmen müssen dem Antrag ebenfalls eine Eintragung im Zentralregister und eine Ansässigkeitsbescheinigung des polnischen Finanzamtes beifügen. Andererseits sollten Unternehmer, die in Deutschland ein eigenes Unternehmen betreiben, daran denken, den Sitz des von ihnen geführten Gewerbes in der Anlage anzugeben.
Wie bereits erwähnt, muss der entsprechende Antrag auf Freistellung von der Gebäudesteuer in Deutschland beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. In Deutschland gibt es vier dafür vorgesehene Institutionen. Zu welcher ein Unternehmen gehört, wird durch den Anfangsbuchstaben seines Namens bestimmt.
Es ist wichtig zu wissen, dass es möglich ist, die einbehaltene deutsche Bauabgabe zurückzufordern, auch wenn sie bereits von der zuständigen Behörde einbehalten wurde. Dazu muss der Unternehmer bei der Behörde einen entsprechenden Antrag stellen und die erforderlichen Protokolle vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Bauabzugsteuer vom Bauherrn tatsächlich gezahlt wurde. Allerdings sollte man sich darauf einstellen, dass das gesamte Verfahren recht zeitaufwendig sein kann, so dass es ratsam ist, sich frühzeitig um die Frage der Bauabzugssteuer zu kümmern.