Datenschutz-Novelle: Was die Verlage jetzt beachten müssen
(03.07.2009 -vum) Nun verabschiedet der Bundestag am letzten Sitzungstag dieser Legislaturperiode doch noch eine Novelle des Datenschutzgesetzes, nachdem die SPD – vermutlich mit Blick auf den Kündigungsschutz der betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter Druck des Gewerkschaftsflügels – dem vor wenigen Wochen ausgehandelten Kompromiss letztendlich auch zugestimmt hat. Ein Kompromiss allerdings mit Haken und Ösen, mit Unklarheiten und Interpretationsspielräumen, in vielen Positionen abgespeckt und zur Unkenntlichkeit verstümmelt. Klar ist, die von den Auswirkungen des Gesetzes betroffenen Unternehmen müssen schon sehr intensiv prüfen, wie sie vermeintliche Rechtssicherheit in ihrem Handeln in Werbung, Marketing und Vertrieb sicherstellen.
Der VDZ beklagte bereits in seiner Presseerklärung vom 1.7.2009 den mutmaßlichen Rückgang von Adressen, die für die briefliche Abonnentenwerbung zur Verfügung ständen. In der Tat hat das neue Gesetz Tücken in Paragraphen, die gerade wegen der nachteiligen Folgen für die Wirtschaft überarbeitet worden sind.
So wurde beispielsweise das Listenprivileg gestrichen und ersetzt durch den Grundsatz, dass die Verwendung personenbezogener Daten etwa für Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene dem zugestimmt hat. Die Verlage müssen in Zukunft “an den Betroffenen herantreten und ihn, z.B. durch die Gewährung von Vorteilen, für eine Einwilligung gewinnen”, heißt es in der Begründung des heute verabschiedeten Gesetzentwurfs. “Die konkrete Umsetzung wird nicht vorgegeben und bleibt den individuellen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechend ihr überlassen, wird aber mit gewissen Kosten verbunden sein”, kommentieren die Referenten lapidar.
Kompliziert wird es, wenn es dann um die Gewinnung und Anreicherung von Daten für die eigene Werbung geht. Weiterhin macht der Gesetzgeber die Unterscheidung nach Anwendung im B2C und B2B-Segment. Im ersten Fall dürfen zu den Listendaten zwar weitere Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen hinzugespeichert werden. Die Verwendung von Daten aus dem Internet allerdingsist nicht mehr zulässig. Anders im B2B: Hier gilt das Internet als legitime öffentliche Quelle. Soweit die Verlage die Berufs, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, den Namen, Titel, akademischen Grad, Anschrift und Geburtsjahr erheben und verwenden, haben sie künftig eine umfassende Informationsverpflichtung: 1. In einer obligatorischen Datenschutzerklärung über den Nutzungszweck und gegebenenfalls die Empfänger bei einer Weitergabe dieser Daten; 2. Der deutliche Hinweis auf das Widerspruchsrecht bereits bei der Datenerhebung.
Dann allerdings bleibt die Weitergabe dieser sogenannten listenmäßig erfassten Daten weiterhin statthaft. Die Weitergabe aber muß dann künftig grundsätzlich zwei Jahre dokumentiert werden. Die Zweit- und Drittnutzer dieser Daten aber müssen die Betroffenen an prominenter Stelle bzw. “in geeigneter Form” über die Herkunft ihrer Daten informieren. Damit soll es ihnen leichter gemacht werden, der Weitergabe und der Nutzung ihrer Daten wirksam zu widersprechen.
“Auch wenn an vielen Stellen nachgebessert wurde, weist der nun zur Abstimmung stehende Kompromiss viele komplizierte, rechtlich unklare und teils widersprüchliche Regelungen auf”, bemängelte auch die Berliner Datenschutzrunde in ihrem gestern veröffentlichten Kommunique. Der Kompromiss führe zu einer weiteren Verkomplizierung des ohnehin schon sehr komplexen Datenschutzrechts und in der Folge zu einer großen Rechtsunsicherheit für die Werbenden wie auch für die Verbraucher.
Allein die Summe der zu erwartenden Belastungen für die Wirtschaft durch die Datenschutz-Novelle beträgt insgesamt rund zehn Millionen Euro. Durch Informationspflichten entstehen Bürokratiekosten von weiteren 500.000 Euro. Das twitterten die Eingeweihten schon vor wenigen Tagen. Eine teure Novelle! Bleibt abzuwarten, was sie denen bringt, für die sie erdacht und gemacht wurde!
